Satzung

Satzung der Narrenzunft „Merzhuser Bäretrieber e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Narrenzunft Merzhuser Bäretrieber e.V."

(Gemeinnütziger Verein zur Pflege fasnächtlichen Brauchtums)

Er wurde 2005 gegründet.

Sitz des Vereins ist Merzhausen.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nr. 3913 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, die Pflege und den Schutz des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums in Merzhausen, fördernde Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie pflegt althergebrachte fasnächtliche Bräuche in brauchtumsgerechtem Sinn, bietet Veranstaltungen zünftiger, fröhlicher und gesellschaftlicher Art im Sinne einer echten Volksfasnacht an.

 

Die Narrenzunft macht es sich zur besonderen Aufgabe, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen und zu fördern, um der Nachwelt das Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.

 

Die Narrenzunft verfolgt diese Ziele unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Absicht.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Narrenzunft besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind die Hästräger, passive Mitglieder sind alle anderen Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele der Narrenzunft fördern.

 

Mitglied der Narrenzunft kann jede unbescholtene Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Kinder unter 16 Jahren können nur aktiv der Zunft beitreten, wenn ein Erziehungsberechtigter zumindest passives Mitglied der Zunft ist. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Zunft ist Kindern unter 16 Jahren nur in Begleitung eines „aktiven“ Erziehungsberechtigten oder mit einer schriftlichen Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten gestattet, mit der das Kind der Obhut der Zunft überlassen wird.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme eines passiven Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ob ein passives Mitglied nach 12monatiger Mitgliedschaft in den Status der aktiven Mitgliedschaft wechseln darf, entscheidet die einfache Mehrheit aller aktiven Mitglieder.

Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung und Richtlinien der Narrenzunft anzuerkennen und zu beachten.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 10. November eines Kalenderjahres anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet dann am 31. Dezember dieses Kalenderjahres.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es durch Unterlagen beweisbar den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, gegen diese Satzung verstößt oder den Frieden innerhalb des Vereins stört.

 

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Einwendung gegen den Beschluss des Vorstandes zu. Über die Einwendung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Einwendung ist dem Vorstand gegenüber durch einen eingeschriebenen Brief innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss zu erklären. Die Versammlung entscheidet über die Einwendung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Einwendung als abgelehnt.

Mit dem Austritt oder endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein und dem Vereinsvermögen.

 

Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt werden. Für die Wahl ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Zunftmitglieder (ab 16 Jahren) haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen der Zunft zu benutzen sowie an den Veranstaltungen der Zunft teilzunehmen.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a)  sich so zu verhalten, dass das Ansehen der Zunft nicht geschädigt wird.

b)  die Satzung, sowie sonstige Vereinsordnungen und die Weisungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen.

c)  die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß zu entrichten.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Narrenzunft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bei neu aufgenommenen Mitgliedern sofort fällig.

 

Der Vorstand kann Regelungen zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bei unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern treffen. Kinder sind bis zur Vollendung ihres 12. Lebensjahres von der Beitragszahlung befreit. Ab dem 12. Lebensjahr müssen sie die Hälfte des Beitrages bezahlen, ab 16 Jahren den vollen Betrag.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Organe der Narrenzunft

Die Organe der Narrenzunft sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

c)  der Narrenrat

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a)  dem Zunftmeister (Zunftvorstand)

b) dem stellvertretenden Zunftmeister (stellvertretender Zunftvorstand)

c)  dem Schatzmeister

d)  dem Schriftführer

 

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem

 

a)  Pressewart

b)  Häswart

c)  Zeugwart

d)  Kinder- und Jugendwart

 

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 7 Abs. 2 a-d) werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.

 

Oberzunftvogt ist ein Ehrentitel auf Lebzeiten, der dem Gründer der Zunft, Felix Manz, verliehen wird. Der Oberzunftvogt kann gleichzeitig ein weiteres Amt im Vorstand begleiten. Ansonsten kann ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands nur eine Vorstandsposition innehaben.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Zunftmeister und der stellvertretende Zunftmeister. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend dem Vereinszweck und führt die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung aus.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

 

Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht zustande gekommen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

 

Der Vorstand ist nach Bedarf vom Zunftmeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Zunftmeister einzuberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Der Narrenrat

Der Narrenrat besteht aus dem Vorstandsgremium und zwei zusätzlichen Beisitzern.

Die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Beisitzer kann jedes aktive oder passive Mitglied der Zunft sein.

Der Narrenrat unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben. Er wird vom Zunftmeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Zunftmeister einberufen. Den Vorsitz führt der Zunftmeister.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft alljährlich im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail, an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse, durch den Zunftmeister, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Zunftmeister unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Frist. Daneben kann eine Veröffentlichung der Einladung zusätzlich im amtlichen Verkündblatt (hier: Hexentäler Amtsblatt der Gemeinde Merzhausen) bekannt gegeben werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Grundes beantragen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

 

 

a)  die Entgegennahme des Geschäfts- und des Jahresberichts des Vorstands.

b)  die Entlastung des Vorstands.

c)  die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer.

d)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

e)  Beschlüsse über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundvermögen, sowie die Aufnahme von Darlehen. Das gleiche gilt bei Vermögensgegenständen im Wert von über 5.000 Euro.

f)  Beschlüsse über die Einwendungen von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus der Narrenzunft.

g)  Beschlüsse zur Häsordnung.

h)  Satzungsänderungen

i)  Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Auf Anfrage ist geheim abzustimmen. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

Zu Beschlüssen über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller erschienen Stimmberechtigten notwendig.

 

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu führen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Narrenrat angehören dürfen. Über die Prüfung der Kassengeschäfte berichtet die ein Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung und beantragt die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 12 Häsordnung

Die Narrengestalt der Zunft ist der Bäretrieber.

Das von den aktiven Mitgliedern der Zunft getragene Häs muss den Beschlüssen und Vorschriften der Zunft entsprechen. Alle Angelegenheiten, die mit dem Häs zusammenhängen, sind in einer Häsordnung festgehalten, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 13 Haftungsbestimmungen

Die Haftung der Narrenzunft oder ihrer Organe gegenüber den Mitgliedern beschränkt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung der Narrenzunft beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten und mindestens die Hälfte aller Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, verfügt gleichzeitig über das Vereinsvermögen; § 15 ist zu beachten.

§ 15 Vereinsvermögen

Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Bei Auflösung der Narrenzunft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird zu gleichen Teilen dem Förderverein Hexentalschule e.V. und Förderverein Pro.Bad Merzhausen e.V. mit der Maßgabe übertragen, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Stand: 31.03.2017